◇SH0515◇法のかたち-所有と不法行為 第六話-6「フランス中世以来の土地の利用関係」 平井 進(2015/12/25)

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法のかたち-所有と不法行為

第六話 フランス中世以来の土地の利用関係

法学博士 (東北大学)

平 井    進

 

7  所有権規定における管理

 前述のように、ドマやポティエにおいて、土地の所有権における上位者の権能は農地の経営管理(disposer)であって、民法の所有権の規定におけるdisposerもそのような機能を指している。

 このような用法はイギリスにおいても同様であって、18世紀のブラックストン『イギリス法釈義』は、所有権は「人が取得したものの自由な使用、享受、管理(the free use, enjoyment, and disposal)」 にあるとする。[1]

 1794年のプロイセンの一般ラント法典では、「所有者は、他者を排除して、対象となる物または権利の実体を、自らまたは第三者により、任意にする(verfügen)権能をもつ者をいう。」とし[2]、全体の所有権は、物の占有、使用、それらを止める権利である。[3]なお、この法典では従来の封建関係(Lehne)と分割所有権(getheilten Eigenthume)の制が残っており、封主に上位の所有権、家臣・封臣に利用の所有権があり[4]、これらを合せると上記の全体の所有権となる(上記の止める権能は、封主の拒否権能に対応する)。この全体の所有権の規定は、1896年公布のドイツ民法の第903条において、「物の所有者は、法律又は第三者の権利の制限において、その物を任意に扱い(nach Belieben verfahren)、他人のいかなる干渉も排除することができる。」となる。[5]

 また、1811年のオーストリアの一般民法典においても(封建関係を前提として)分割所有権が規定されており、所有権の規定、全体の所有権(第354・362条)と分割所有権(第357条)の関係は、上記プロイセンの場合と同様である。[6]

 以上のように、上記のdisposer, disposal, verfügenを「処分」と訳すことはミスリーディングであろう。対象を他者に譲渡すること等の処分は、上記の任意に管理する機能の一部として含まれている。

 所有権における対象の使用・享受・管理という機能別の記述が必要となるのは、所有する者と利用する者が異ることに由来していたからであり、前述のように、これは土地の分割所有権の制度以来の社会階層的な概念であった。



[1] Cf. William Blackstone, Commentaries on the Laws of England, Book I, 1765, Ch. 1, p. 134.

[2] Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR). Erster Theil, Achter Titel. Vom Eigenthum. § 1. Eigenthümer heißt derjenige, welcher befugt ist, über die Substanz einer Sache, oder eines Rechts, mit Ausschließung Andrer, aus eigner Macht, durch sich selbst, oder durch einen Dritten, zu verfügen.

[3] §. 9. Zum vollen Eigenthume gehört das Recht, die Sache zu besitzen, zu gebrauchen, und sich derselben zu begeben.

[4] Achtzehnter Titel. Vom getheilten Eigenthume. Erster Abschnitt. Vom Lehne. §. 14. Der Obereigenthümer heißt Lehnsherr, und der nutzbare Eigenthümer Vasall oder Lehnsmann.

[5] Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

[6] Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Zweites Hauptstück Von dem Eigentumsrechte. § 354 im subjectiven. Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen. § 357 (weggefallen). Wenn das Recht auf die Substanz einer Sache mit dem Rechte auf die Nutzungen in einer und der selben Person vereinigt ist, so ist das Eigenthumsrecht vollständig und ungetheilt. Kommt aber Einem nur ein Recht auf die Substanz der Sache; dem Andern dagegen nebst einem Rechte auf die Substanz, das ausschließende Recht auf derselben Nutzungen zu, dann ist das Eigenthumsrecht getheilt und für beyde unvollständig. Jener wird Obereigenthümer; dieser Nutzungseigenthümer genannt. § 362 Rechte des Eigenthümers. Kraft des Rechtes frey über sein Eigenthum zu verfügen, kann der vollständige Eigenthümer in der Regel seine Sache nach Willkühr benützen oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen. 上原由紀夫「オーストリア民法典と近代的所有権の形成-分割所有権とその解体を中心として」早稲田大学大学院法研論集, 17 (1978)も参照。

 

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